Die Heimfahrtbeihilfe wird rückwirkend ab 1. September 2002 gewährt.
Zukünftig können sowohl Schüler als auch Lehrlinge, wenn sie für Ausbildungszwecke in einer Zweitunterkunft (Internat, Heim...) untergebracht sind, eine Heimfahrtbeihilfe erhalten.
Gerade Familien, die ihren Kindern eine Zweitunterkunft für Ausbildungszwecke finanzieren müssen, sind finanziell erheblich belastet, wenn zusätzlich zu den Kosten für die Unterbringung noch jene für die Familienheimfahrten an Wochenenden hinzukommen. Bisher mussten Familien, deren Kinder außerhalb der Ballungszentren wohnen, eine zusätzliche finanzielle Belastung in Kauf nehmen oder die Kinder mussten überhaupt auf die Wochenendheimfahrten verzichten. Die Heimfahrtbeihilfe bedeutet eine enorme Entlastung für Schüler und Lehrlinge freut sich Landeshauptmann-Stellvertreter Hiesl, der sich mehrmals bei Bundesminister Haupt dafür eingesetzt hat.
Wie erlangt man die Schulfahrtbeihilfe?
- Die Schulfahrtbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt. Anträge liegen beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt auf.
- Der Antrag ist bis 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Schuljahr folgt, für welches die Schulfahrtbeihilfe beantragt wird, beim Finanzamt einzubringen, das auch für die Gewährung der Familienbeihilfe zuständig ist.
- Die Antragsformulare, die auch ausführliche Erläuterungen über die Schulfahrtbeihilfe enthalten, sind bei allen FINANZÄMTERN ab Ende Dezember 2002 erhältlich.
Wie hoch ist die Schulfahrtbeihilfe?Die Heimfahrtbeihilfe beträgt je nach Entfernung zwischen der Wohnung im Hauptwohnwort und der Zweitunterkunft:
- bis einschließlich 50 km monatlich 19 Euro,
- über 50 km bis einschließlich 100 km monatlich 32 Euro,
- über 100 km bis einschließlich 300 km monatlich 42 Euro,
- über 300 km bis einschließlich 600 km monatlich 50 Euro,
- über 600 km monatlich 58 Euro.
Die finanzielle Abgeltung ist zwar monatlich, aber die Auszahlung erfolgt erst nach Schulschluss. Laut Ministerium ist noch zu klären, ob für Lehrlinge eine frühere Auszahlung möglich wird.
Welche Voraussetzungen sind für die Heimfahrtbeihilfe notwendig?- Es besteht Anspruch auf Familienbeihilfe.
- Der/die SchülerIn besucht als ordentlicher Schüler eine öffentliche bzw. eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule im Inland oder im grenznahen Gebiet im Ausland.
- Der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und dem Zweitwohnsitz ist mindestens 2 km lang.
- Es kann keine unentgeltliche Beförderung in Anspruch genommen werden.
Die 2 km Grenze gilt nicht für behinderte SchülerInnen!!Quelle: Marktgemeinde Kollerschlag