Aus gegebenem Anlass wird seitens der Marktgemeinde Kollerschlag auf die gesetzlichen Anrainerverpflichtungen betreffend Winterdienst auf Gehsteigen, Gehwegen und öffentlichen Straßen im Ortsgebiet hingewiesen. Demnach sind entlang von bebauten Liegenschaften alle Anrainerinnen und Anrainer verpflichtet, vorhandene Gehsteige und Gehwege bzw. den Straßenrand von Schnee und Eis zu befreien und zu streuen. Diese Verpflichtung gilt täglich im Zeitraum zwischen 06.00 und 22.00 Uhr!
Im Zuge der Durchführung des Winterdienstes auf öffentlichen Verkehrsflächen kann es aus arbeitstechnischen Gründen vorkommen, dass von der Gemeinde Flächen geräumt und/oder gestreut werden, hinsichtlich derer die Anrainer/Grundeigentümer selbst zur Räumung und Streuung verpflichtet sind. Die Marktgemeinde Kollerschlag weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich dabei um eine unverbindliche Arbeitsleistung der Gemeinde handelt, aus der kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann! Die gesetzliche Verpflichtung sowie die damit verbundene zivilrechtliche Haftung für die zeitgerechte und ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten verbleibt in jedem Fall beim verpflichteten Anrainer bzw. Grundeigentümer! Eine Übernahme dieser Räum- und Streupflicht durch stillschweigende Übung im Sinne des § 863 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Marktgemeinde Kollerschlag ersucht um Kenntnisnahme und hofft, dass durch ein gutes Zusammenwirken der kommunalen Einrichtungen und des privaten Verantwortungsbewusstseins auch im Winter 2025/26 wieder eine sichere und gefahrlose Benützung der Gehsteige, Gehwege und öffentlichen Straßen im Gemeindegebiet möglich ist.